Ob jemand kurz vor seinem Rentenalter steht oder noch einige Jahre zu arbeiten hat, beschäftigt sich doch jeder mit seiner zukünftigen Rente. Die einen sorgen mit alternativen Vorsorgemaßnahmen für ihre Alterseinkünfte, die anderen verlassen sich auf den Staat. Egal, auf welche Arten von Altersvorsorge man später zurückgreifen kann, diese Einnahmen müssen in bestimmten Sätzen versteuert werden. Bei der staatlichen Rente hängt dies von dem Jahr des Renteneintritts ab. Während man vor dem Jahr 2005 27 % seiner Renteneinkünfte versteuern musste, so erhöht sich der Prozentsatz seit 2005 bis 2020 um 2 % beginnend mit 50 %. Nach 2020 erhöht sich der Prozentsatz um jeweils 1 %. Das heißt, 2010 mussten die Rentner 60 % ihrer Rente versteuern. Dies gilt aber nur für diejenigen, die 2010 ihr Rentenalter erreicht hatten.
Wer also ab 2010 seine Rente bezieht, muss zukünftig für den Rest seines Lebens 60 % seiner Rente beim Finanzamt versteuern lassen. Dies bedeutet für die Praxis, dass 2011 der Freibetrag für die jeweilige Rente berechnet wird, welcher dann für immer gilt. Diese Regelung findet man im Alterseinkünftegesetz. Hier wird also nur der künftige Freibetrag festgesetzt. Dieser ist dann unabhängig von eventuellen Erhöhungen oder Senkungen der Rente. Der Freibetrag wird erst im zweiten Rentenjahr berechnet, da die meisten Rentner während eines laufenden Jahres das erforderliche Alter erreichen und somit erst im 2. Jahr ganzjährig Rente bezogen wird. Im Jahre 2040 erhält der Rentner keinen Freibetrag mehr.
Andere Rentenauszahlungen müssen auch unterschiedlich besteuert werden, manche bis zu 100 %. Die Steuer wird jeweils am Ende eines Steuerjahres fällig und muss deshalb monatlich zurückgelegt werden. Sozialabgaben wie die Kranken- und Pflegeversicherung müssen halb bzw. ganz entrichtet werden. Auch diese sollte man im Laufe des Jahres berücksichtigen, um nicht am Ende überrascht zu werden.